[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-351":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1273002,"§ 351","351","Beitragserstattung","Verfahren","(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.\n(2) Die Beiträge werden erstattet durch 1.die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,\n2.die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.","SGB_3 - Beiträge und Verfahren - Verfahren - § 351 Beitragserstattung\n\n(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.\n(2) Die Beiträge werden erstattet durch 1.die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,\n2.die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 350","Meldungen der Sozialversicherungsträger","350",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 349a","Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag","349a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 349","Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige","349",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 352","Verordnungsermächtigung","352",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 352a","Anordnungsermächtigung","352a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 353","Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften","353",[],false]