[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-39a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272777,"§ 39a","39a","Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung","Vermittlung","Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.","SGB_3 - Beratung und Vermittlung - Vermittlung - § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung\n\nFür Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes oder einer auf Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Rechte und Pflichten der Arbeitgeber","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37","Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung","37",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40","Allgemeine Unterrichtung","40",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Einschränkung des Fragerechts","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Grundsatz der Unentgeltlichkeit","42",[],false]