[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-421f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1273063,"§ 421f","421f","Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld","Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben","(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.\n(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.","SGB_3 - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben - § 421f Übermittlung von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld\n\n(1) Die Bundesagentur für Arbeit ist bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, Daten über die Höhe des dem Arbeitgeber für seine Beschäftigten ausgezahlten Kurzarbeitergeldes für die Monate November und Dezember 2020 sowie über die Höhe der dem Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an die Bewilligungsstellen der Länder für die November- und Dezemberhilfen zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch durch Verdachtsprüfungen und Stichprobenkontrollen zu übermitteln, indem sie diese Daten zum automatisierten Abruf aus ihrem Datenbestand bereitstellt.\n(2) § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 421e","Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union","421e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 421d","Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld","421d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 421c","Vorübergehende Sonderregelung im Zusammenhang mit Kurzarbeit","421c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 421g","Vorübergehende Sonderregelung für anerkennungssuchende Fachkräfte im Inland","421g",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 422","Leistungen der aktiven Arbeitsförderung","422",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 423",null,"423",[],false]