[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-448":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1273088,"§ 448","448","Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern","Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen","Für Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.","SGB_3 - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen - § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern\n\nFür Fälle des § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind abweichend von § 60 Absatz 3 und abweichend von § 132 Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung § 132 in Verbindung mit § 59 in der jeweils bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anwendbar, wenn vor dem 31. Dezember 2019 die laufende Ausbildung begonnen und der erste Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld gestellt wird und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Für die Voraussetzung, dass bei der Ausländerin oder dem Ausländer ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung abzustellen.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 447","Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung","447",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 446","Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften","446",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 445a","Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes","445a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 449","Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung","449",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 450","Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung","450",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 451","Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","451",[],false]