[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-451":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1273091,"§ 451","451","Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen","(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1.Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,\n2.keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.\n(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.","SGB_3 - Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen - § 451 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n\n(1) § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden 1.Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,\n2.keine Beiträge gezahlt, gilt § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.\n(2) Die §§ 312, 312a, 313, 313a und 404 Absatz 2 Nummer 19 bis 21 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Versicherungsverhältnis oder die Nebenerwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 2023 geendet hat.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 450","Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung","450",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 449","Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung","449",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 448","Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern","448",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 452","Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts","452",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 453","Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze","453",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 454","Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung","454",[],false]