[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_3-91":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_3","Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_3\u002Fxml.zip",1272838,"§ 91","91","Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses","Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung","(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1.das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie\n2.der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.\n(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.","SGB_3 - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - § 91 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses\n\n(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen 1.das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie\n2.der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.\n(2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Fünfter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 90","Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen","90",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89","Höhe und Dauer der Förderung","89",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 88","Eingliederungszuschuss","88",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Förderungsausschluss und Rückzahlung","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Gründungszuschuss","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 94","Dauer und Höhe der Förderung","94",[],false]