[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273281,"§ 100","100","Inhalt des elektronischen Lohnnachweises","Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung","(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1.die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;\n2.die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;\n3.die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;\n4.das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.\n(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.","SGB_4 - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung - Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung - § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises\n\n(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1.die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;\n2.die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;\n3.die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;\n4.das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.\n(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Sechster Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 99","Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren","99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 98a","Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung","98a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 98","Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen","98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 101","Stammdatendatei","101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 102","Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren","102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 103","Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung","103",[],false]