[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-104":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273285,"§ 104","104","Informations- und Beratungsanspruch","Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung","Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.","SGB_4 - Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung - § 104 Informations- und Beratungsanspruch\n\nArbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 103","Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung","103",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 102","Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren","102",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 101","Stammdatendatei","101",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 105","Informationsportal","105",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 106","Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland","106",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 106a","Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland","106a",[],false]