[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-110c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273302,"§ 110c","110c","Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung","Aufbewahrung von Unterlagen","(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.\n(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen 1.das Nähere zu bestimmen über a)die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,\nb)die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,\n2.für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.","SGB_4 - Aufbewahrung von Unterlagen - § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung\n\n(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.\n(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen 1.das Nähere zu bestimmen über a)die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,\nb)die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,\n2.für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.",{"abschnitt":21},"Neunter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 110b","Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen","110b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 110a","Aufbewahrungspflicht","110a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 110","Meldungen der Arbeitgeber an gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes","110",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 111","Bußgeldvorschriften","111",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 112","Allgemeines über Bußgeldvorschriften","112",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 113","Zusammenarbeit mit anderen Behörden","113",[],false]