[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273220,"§ 55","55","Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber","Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen","(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.\n(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.\n(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.","SGB_4 - Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen - § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber\n\n(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen.\n(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind die Versicherungsträger, die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, die Gemeindeverwaltungen, die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Bundesagentur für Arbeit.\n(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 54","Durchführung der Wahl","54",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 53","Wahlorgane","53",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 52","Wahl des Vorstandes","52",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 56","Wahlordnung; Verordnungsermächtigung","56",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 57","Rechtsbehelfe im Wahlverfahren","57",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 58","Amtsdauer","58",[],false]