[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-58":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273223,"§ 58","58","Amtsdauer","Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen","(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.\n(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.","SGB_4 - Träger der Sozialversicherung - Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen - § 58 Amtsdauer\n\n(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.\n(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Vierter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 57","Rechtsbehelfe im Wahlverfahren","57",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 56","Wahlordnung; Verordnungsermächtigung","56",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 55","Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber","55",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 59","Verlust der Mitgliedschaft","59",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 60","Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane","60",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 61","Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen","61",[],false]