[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-7b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273110,"§ 7b","7b","Wertguthabenvereinbarung","Beschäftigung und selbständige Tätigkeit","Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn 1.der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,\n2.diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,\n3.Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,\n4.das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und\n5.das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.","SGB_4 - Grundsätze und Begriffsbestimmungen - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit - § 7b Wertguthabenvereinbarung\n\nEine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn 1.der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,\n2.diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,\n3.Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,\n4.das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und\n5.das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7a","Feststellung des Erwerbsstatus","7a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Beschäftigung","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Vorbehalt abweichender Regelungen","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 7c","Verwendung von Wertguthaben","7c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 7d","Führung und Verwaltung von Wertguthaben","7d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7e","Insolvenzschutz","7e",[],false]