[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_4-98":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_4","Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_4\u002Fxml.zip",1273278,"§ 98","98","Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen","Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger","Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.","SGB_4 - Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung - Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger - § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen\n\nDie Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Sechster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 97","Annahmestellen","97",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 96","Kommunikationsserver","96",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 95c","Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern","95c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 98a","Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung","98a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 99","Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren","99",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 100","Inhalt des elektronischen Lohnnachweises","100",[],false]