[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-191":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273869,"§ 191","191","Ende der freiwilligen Mitgliedschaft","Mitgliedschaft","Die freiwillige Mitgliedschaft endet 1.mit dem Tod des Mitglieds,\n2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,\n3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder\n4.mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.","SGB_5 - Mitgliedschaft und Verfassung - Mitgliedschaft - § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft\n\nDie freiwillige Mitgliedschaft endet 1.mit dem Tod des Mitglieds,\n2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,\n3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder\n4.mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 190","Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger","190",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 189","Mitgliedschaft von Rentenantragstellern","189",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 188","Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft","188",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 192","Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger","192",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 193","Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst","193",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 194","Satzung der Krankenkassen","194",[],false]