[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-195":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273873,"§ 195","195","Genehmigung der Satzung","Satzung, Organe","(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.","SGB_5 - Mitgliedschaft und Verfassung - Satzung, Organe - § 195 Genehmigung der Satzung\n\n(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\n(2) Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 194","Satzung der Krankenkassen","194",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 193","Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst","193",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 192","Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger","192",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 196","Einsichtnahme in die Satzung","196",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 197","Verwaltungsrat","197",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 197a","Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen","197a",[],false]