[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-197b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273878,"§ 197b","197b","Aufgabenerledigung durch Dritte","Satzung, Organe","Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.","SGB_5 - Mitgliedschaft und Verfassung - Satzung, Organe - § 197b Aufgabenerledigung durch Dritte\n\nKrankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 197a","Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen","197a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 197","Verwaltungsrat","197",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 196","Einsichtnahme in die Satzung","196",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 198","Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte","198",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 199","Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung","199",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 199a","Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten","199a",[],false]