[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-204":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273889,"§ 204","204","Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst","Meldungen","(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.\n(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.","SGB_5 - Meldungen - § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst\n\n(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.\n(2) Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. An die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den Zivildienst.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 203a","Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld","203a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 203","Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld","203",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 202a","Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches","202a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 205","Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger","205",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 206","Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten","206",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 207","Bildung und Vereinigung von Landesverbänden","207",[],false]