[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-249b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273959,"§ 249b","249b","Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung","Tragung der Beiträge","Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.","SGB_5 - Beiträge - Tragung der Beiträge - § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung\n\nDer Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Vierter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 249a","Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug","249a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 249","Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung","249",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 248","Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen","248",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 249c","Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld","249c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 250","Tragung der Beiträge durch das Mitglied","250",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 251","Tragung der Beiträge durch Dritte","251",[],false]