[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-301a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1274064,"§ 301a","301a","Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen","Übermittlung von Leistungsdaten","(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: 1.die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,\n2.die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,\n3.die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,\n4.bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,\n5.bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,\n6.das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.\nIst eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.\n(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.","SGB_5 - Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz - Übermittlung von Leistungsdaten - § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen\n\n(1) Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: 1.die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,\n2.die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung,\n3.die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist,\n4.bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung,\n5.bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel,\n6.das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben.\nIst eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen.\n(2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 301","Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen","301",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 300","Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen","300",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 299","Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung","299",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 302","Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer","302",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 303","Ergänzende Regelungen","303",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 303a","Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung","303a",[],false]