[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-324":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1274105,"§ 324","324","Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen","Betrieb der Telematikinfrastruktur","(1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn 1.die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,\n2.der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und\n3.der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.\nDie Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\n(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.\n(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen 1.die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie\n2.eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.","SGB_5 - Betrieb der Telematikinfrastruktur - § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen\n\n(1) Anbieter von Betriebsleistungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn 1.die zu verwendenden Komponenten und Dienste nach Maßgabe von § 311 Absatz 6 und § 325 zugelassen sind,\n2.der Anbieter den Nachweis erbringt, dass die Verfügbarkeit und Sicherheit der Betriebsleistungen gewährleistet sind und\n3.der Anbieter sich verpflichtet, die Rahmenbedingungen für Betriebsleistungen der Gesellschaft für Telematik einzuhalten.\nDie Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.\n(2) Die Gesellschaft für Telematik kann die Anzahl der Zulassungen beschränken, soweit dies zur Gewährleistung von Funktionalität, Interoperabilität und des notwendigen Sicherheitsniveaus erforderlich ist.\n(3) Die Gesellschaft für Telematik oder die von ihr beauftragten Organisationen veröffentlicht oder veröffentlichen 1.die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen, die für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein müssen sowie\n2.eine Liste mit den zugelassenen Anbietern.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 323","Betriebsleistungen","323",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 322","Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle","322",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 321","Beschlussfassung der Schlichtungsstelle","321",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 325","Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur","325",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 326","Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung","326",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 327","Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren","327",[],false]