[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-328":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1274109,"§ 328","328","Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung","Betrieb der Telematikinfrastruktur","(1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b, Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.","SGB_5 - Betrieb der Telematikinfrastruktur - § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung\n\n(1) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b, Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 327","Nutzung von Diensten der Telematikinfrastruktur durch weitere Dienste und Anwendungen; Bestätigungsverfahren","327",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 326","Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung","326",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 325","Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur","325",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 329","Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur","329",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 330","Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur","330",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 331","Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur","331",[],false]