[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_5-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_5","Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_5\u002Fxml.zip",1273446,"§ 41","41","Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter","Krankenbehandlung","(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(2) § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend.\n(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n(4) (weggefallen)","SGB_5 - Leistungen bei Krankheit - Krankenbehandlung - § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter\n\n(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt nicht; § 40 Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(2) § 40 Absatz 3, 3a und 4 gilt entsprechend.\n(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.\n(4) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"titel":22},"Fünfter Abschnitt","Erster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Leistungen zur medizinischen Rehabilitation","40",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 39e","Übergangspflege im Krankenhaus","39e",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39d","Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator","39d",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 42","Belastungserprobung und Arbeitstherapie","42",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 43","Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation","43",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43a","Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen","43a",[],false]