[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-121":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274415,"§ 121","121","Allgemeine Berechnungsgrundsätze","Berechnungsgrundsätze","(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.\n(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.\n(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.","SGB_6 - Durchführung - Berechnungsgrundsätze - § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze\n\n(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.\n(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.\n(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Sechster Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 120h","Abzuschmelzende Anrechte","120h",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 120g","Externe Teilung","120g",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 120f","Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten","120f",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 122","Berechnung von Zeiten","122",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 123","Berechnung von Geldbeträgen","123",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 124","Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen","124",[],false]