[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-128":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274423,"§ 128","128","Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger","Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung","(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: 1.Wohnsitz,\n2.gewöhnlicher Aufenthalt,\n3.Beschäftigungsort,\n4.Tätigkeitsort\nder Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.\n(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die 1.in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,\n2.die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder\n3.in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,\nnach der folgenden Tabelle: Belgien\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland,\nBulgarien\tDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,\nDänemark\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nEstland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nFinnland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nFrankreich\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,\nGriechenland\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,\nGroßbritannien\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nIrland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nIsland\tDeutsche Rentenversicherung Westfalen,\nItalien\tDeutsche Rentenversicherung Schwaben,\nKroatien\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nLettland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nLiechtenstein\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,\nLitauen\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nLuxemburg\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,\nMalta\tDeutsche Rentenversicherung Schwaben,\nNiederlande\tDeutsche Rentenversicherung Westfalen,\nNorwegen\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nÖsterreich\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nPolen\tDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,\nPortugal\tDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,\nRumänien\tDeutsche Rentenversicherung Nordbayern,\nSchweden\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nSchweiz\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,\nSlowakei\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nSlowenien\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nSpanien\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland,\nTschechische Republik\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nUngarn\tDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,\nZypern\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg.\n(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.","SGB_6 - Organisation - Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung - § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger\n\n(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge: 1.Wohnsitz,\n2.gewöhnlicher Aufenthalt,\n3.Beschäftigungsort,\n4.Tätigkeitsort\nder Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.\n(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die 1.in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,\n2.die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder\n3.in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,\nnach der folgenden Tabelle: Belgien\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland,\nBulgarien\tDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,\nDänemark\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nEstland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nFinnland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nFrankreich\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,\nGriechenland\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,\nGroßbritannien\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nIrland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nIsland\tDeutsche Rentenversicherung Westfalen,\nItalien\tDeutsche Rentenversicherung Schwaben,\nKroatien\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nLettland\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nLiechtenstein\tDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,\nLitauen\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nLuxemburg\tDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,\nMalta\tDeutsche Rentenversicherung Schwaben,\nNiederlande\tDeutsche Rentenversicherung Westfalen,\nNorwegen\tDeutsche Rentenversicherung Nord,\nÖsterreich\tDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,\nPolen\tDeutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg;in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. 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