[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-186":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274500,"§ 186","186","Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung","Nachversicherung","(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1.im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder\n2.innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.\n(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu 1.überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,\n2.den Waisen gemeinsam,\n3.früheren Ehegatten oder Lebenspartner.\n(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.","SGB_6 - Beiträge und Verfahren - Nachversicherung - § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung\n\n(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie 1.im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder\n2.innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.\n(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu 1.überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,\n2.den Waisen gemeinsam,\n3.früheren Ehegatten oder Lebenspartner.\n(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Sechster Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 185","Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung","185",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 184","Fälligkeit der Beiträge und Aufschub","184",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 183","Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Versorgungsausgleich","183",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 186a","Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum","186a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 187","Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich","187",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 187a","Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters","187a",[],false]