[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-187b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274505,"§ 187b","187b","Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse","Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen","(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.\n(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.\n(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.","SGB_6 - Beiträge und Verfahren - Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen - § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse\n\n(1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung gezahlt werden.\n(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.\n(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Siebter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 187a","Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters","187a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 187","Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich","187",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 186a","Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum","186a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 188","Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung","188",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 189","Berechnungsgrundsätze","189",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 190","Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden","190",[],false]