[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-202":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274525,"§ 202","202","Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung","Wirksamkeit der Beitragszahlung","Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.","SGB_6 - Beiträge und Verfahren - Wirksamkeit der Beitragszahlung - § 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung\n\nBeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 201","Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung","201",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 200","Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen","200",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 199","Vermutung der Beitragszahlung","199",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 203","Glaubhaftmachung der Beitragszahlung","203",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 204","Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation","204",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 205","Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen","205",[],false]