[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-238":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274577,"§ 238","238","Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute","Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten","(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr vollendet und\n2.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\nhaben.\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat\tAnhebungum Monate\tauf Alter\nJahr\tMonat\n1952\nJanuar\t1\t60\t1\nFebruar\t2\t60\t2\nMärz\t3\t60\t3\nApril\t4\t60\t4\nMai\t5\t60\t5\nJuni – Dezember\t6\t60\t6\n1953\t7\t60\t7\n1954\t8\t60\t8\n1955\t9\t60\t9\n1956\t10\t60\t10\n1957\t11\t60\t11\n1958\t12\t61\t0\n1959\t14\t61\t2\n1960\t16\t61\t4\n1961\t18\t61\t6\n1962\t20\t61\t8\n1963\t22\t61\t10.\nFür Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben unda)15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder\nb)die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn daraufaa)für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und\nbb)für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder\ncc)die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,\nangerechnet werden.","SGB_6 - Ergänzungen für Sonderfälle - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten - § 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute\n\n(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1.das 60. Lebensjahr vollendet und\n2.die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt\nhaben.\n(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben: VersicherteGeburtsjahrGeburtsmonat\tAnhebungum Monate\tauf Alter\nJahr\tMonat\n1952\nJanuar\t1\t60\t1\nFebruar\t2\t60\t2\nMärz\t3\t60\t3\nApril\t4\t60\t4\nMai\t5\t60\t5\nJuni – Dezember\t6\t60\t6\n1953\t7\t60\t7\n1954\t8\t60\t8\n1955\t9\t60\t9\n1956\t10\t60\t10\n1957\t11\t60\t11\n1958\t12\t61\t0\n1959\t14\t61\t2\n1960\t16\t61\t4\n1961\t18\t61\t6\n1962\t20\t61\t8\n1963\t22\t61\t10.\nFür Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.\n(3) (weggefallen)\n(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben unda)15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder\nb)die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn daraufaa)für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und\nbb)für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. 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Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,\nangerechnet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 237a","Altersrente für Frauen","237a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 237","Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit","237",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 236b","Altersrente für besonders langjährig Versicherte","236b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 239","Knappschaftsausgleichsleistung","239",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 240","Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit","240",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 241","Rente wegen Erwerbsminderung","241",[],false]