[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-278a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274659,"§ 278a","278a","Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet","Beiträge","(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet 1.bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\n2.vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,\n3.vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).\n(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist 1.bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\n2.vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,\n3.vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.","SGB_6 - Ergänzungen für Sonderfälle - Beiträge - § 278a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet\n\n(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet 1.bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\n2.vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,\n3.vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).\n(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist 1.bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,\n2.vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,\n3.vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).\n(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 278","Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung","278",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 277a","Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet","277a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 277","Beitragsrecht bei Nachversicherung","277",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 279","Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern","279",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 279a","Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet","279a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 279c","Beitragstragung im Beitrittsgebiet","279c",[],false]