[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-299":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274706,"§ 299","299","Anrechnungsfreiheit","Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921","Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.","SGB_6 - Ergänzungen für Sonderfälle - Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 - § 299 Anrechnungsfreiheit\n\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Zwölfter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 298","Durchführung","298",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 297","Zuständigkeit","297",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 296a",null,"296a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 300","Grundsatz","300",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 301","Leistungen zur Teilhabe","301",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 302","Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen","302",[],false]