[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-303":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274712,"§ 303","303","Witwerrente","Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten","Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.","SGB_6 - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts - Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten - § 303 Witwerrente\n\nIst eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 302b","Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit","302b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 302a","Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten","302a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 302","Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen","302",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 303a","Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit","303a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 304","Waisenrente","304",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 305","Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen","305",[],false]