[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-312":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274738,"§ 312","312","Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979","Zusammentreffen von Renten und von Einkommen","(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag\n1.\nbei einer Rente aus eigener Versicherung\n85 vom Hundert,\n2.\nbei einer Witwenrente oder Witwerrente\n51 vom Hundert\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag\n1.\nbei einer Rente aus eigener Versicherung\n100 vom Hundert,\n2.\nbei einer Witwenrente oder Witwerrente\n60 vom Hundert\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.\n(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.","SGB_6 - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts - Zusammentreffen von Renten und von Einkommen - § 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag\n1.\nbei einer Rente aus eigener Versicherung\n85 vom Hundert,\n2.\nbei einer Witwenrente oder Witwerrente\n51 vom Hundert\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.\n(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag\n1.\nbei einer Rente aus eigener Versicherung\n100 vom Hundert,\n2.\nbei einer Witwenrente oder Witwerrente\n60 vom Hundert\ndes Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.\n(3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 311","Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung","311",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 310c","Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente","310c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 310b","Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz","310b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 313","Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit","313",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 314","Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes","314",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 314a","Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet","314a",[],false]