[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-314a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274741,"§ 314a","314a","Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet","Zusammentreffen von Renten und von Einkommen","(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.\n(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.\n(3) (weggefallen)","SGB_6 - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts - Zusammentreffen von Renten und von Einkommen - § 314a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.\n(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.\n(3) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Fünfter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 314","Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes","314",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 313","Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit","313",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 312","Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979","312",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 315","Zuschuss zur Krankenversicherung","315",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 315a","Auffüllbetrag","315a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 315b","Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets","315b",[],false]