[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-319":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274747,"§ 319","319","Zusatzleistungen","Leistungen an Berechtigte im Ausland","(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.\n(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.","SGB_6 - Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts - Leistungen an Berechtigte im Ausland - § 319 Zusatzleistungen\n\n(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.\n(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Siebter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 317","Grundsatz","317",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 316",null,"316",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 315b","Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets","315b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 319a","Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993","319a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 319b","Übergangszuschlag","319b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 319d","Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld","319d",[],false]