[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-76b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274348,"§ 76b","76b","Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung","Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte","(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.\n(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.\n(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1.des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,\n2.des Bezugs einer Versorgung,\n3.des Erreichens der Regelaltersgrenze oder\n4.einer Beitragserstattung.","SGB_6 - Renten - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte - § 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung\n\n(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.\n(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.\n(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1.des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,\n2.des Bezugs einer Versorgung,\n3.des Erreichens der Regelaltersgrenze oder\n4.einer Beitragserstattung.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76a","Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse","76a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 76","Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich","76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 75","Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn","75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76c","Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting","76c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76d","Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters","76d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76e","Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung","76e",[],false]