[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-76c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274349,"§ 76c","76c","Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting","Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte","(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.\n(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.\n(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.","SGB_6 - Renten - Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte - § 76c Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting\n\n(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.\n(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.\n(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Zweiter Abschnitt","Dritter Titel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76b","Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung","76b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 76a","Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse","76a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 76","Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich","76",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 76d","Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters","76d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 76e","Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung","76e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 76f","Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit","76f",[],false]