[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_6-92":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_6","Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_6\u002Fxml.zip",1274371,"§ 92","92","Waisenrente und andere Leistungen an Waisen","Zusammentreffen von Renten und Einkommen","Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.","SGB_6 - Renten - Zusammentreffen von Renten und Einkommen - § 92 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen\n\nBesteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen aufgrund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 91","Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte","91",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 90","Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe","90",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 89","Mehrere Rentenansprüche","89",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 93","Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung","93",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 96","Nachversicherte Versorgungsbezieher","96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 96a","Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst","96a",[],false]