[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-106":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274871,"§ 106","106","Beschränkung der Haftung anderer Personen","Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen","(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,\n2.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,\n3.der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.\n(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,\n2.der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,\n3.der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.\n(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.\n(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.","SGB_7 - Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen - § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen\n\n(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,\n2.der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,\n3.der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.\n(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1.der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,\n2.der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,\n3.der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.\n(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.\n(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 105","Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen","105",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 104","Beschränkung der Haftung der Unternehmer","104",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 103","Zwischennachricht, Unfalluntersuchung","103",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 107","Besonderheiten in der Seefahrt","107",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 108","Bindung der Gerichte","108",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 109","Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen","109",[],false]