[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-133":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274896,"§ 133","133","Zuständigkeit für Versicherte","Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit","(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.\n(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.","SGB_7 - Zuständigkeit - Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit - § 133 Zuständigkeit für Versicherte\n\n(1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständigkeit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unternehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.\n(2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 132","Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger","132",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 131","Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen","131",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 130","Örtliche Zuständigkeit","130",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 134","Zuständigkeit bei Berufskrankheiten","134",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 135","Versicherung nach mehreren Vorschriften","135",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 136","Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers","136",[],false]