[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-200":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274971,"§ 200","200","Einschränkung der Übermittlungsbefugnis","Grundsätze","(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.\n(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.","SGB_7 - Grundsätze - § 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis\n\n(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.\n(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 199","Verarbeitung von Daten durch die Unfallversicherungsträger","199",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 198","Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer","198",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 197","Übermittlungspflicht weiterer Behörden","197",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 201","Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten","201",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 202","Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten","202",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 203","Auskunftspflicht von Ärzten","203",[],false]