[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-218c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274990,"§ 218c","218c","Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004","Übergangsrecht","(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem  1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem  1. April 2004 liegt.","SGB_7 - Sonstige Vorschriften - Übergangsrecht - § 218c Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004\n\n(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem  1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene, die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser Rente vor dem  1. April 2004 liegt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Vierter Abschnitt","Zehntes Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 218b","Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten","218b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 218a","Leistungen an Hinterbliebene","218a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 217","Bestandsschutz","217",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 218d","Besondere Zuständigkeiten","218d",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 218e","Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung","218e",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 218f","Evaluation","218f",[],false]