[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274805,"§ 41","41","Wohnungshilfe","Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen","(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.\n(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.\n(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.\n(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.","SGB_7 - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen - Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen - § 41 Wohnungshilfe\n\n(1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist.\n(2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.\n(3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.\n(4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40","Kraftfahrzeughilfe","40",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"§ 39","39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 42","Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten","42",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Reisekosten","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44","Pflege","44",[],false]