[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274816,"§ 52","52","Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld","Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben","Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet 1.beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,\n2.Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.","SGB_7 - Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen - Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - § 52 Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld\n\nAuf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet 1.beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,\n2.Mutterschaftsgeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches; dies gilt auch, wenn Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten Buch wegen einer Sperrzeit ruhen oder der Auszahlungsanspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gemindert ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Erster Abschnitt","Sechster Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Übergangsgeld","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Verletztengeld bei Wiedererkrankung","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 53","Vorrang der medizinischen Betreuung durch die Reeder","53",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 54","Betriebs- und Haushaltshilfe","54",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 55","Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe","55",[],false]