[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-77":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274842,"§ 77","77","Wiederaufleben der abgefundenen Rente","Abfindung","(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.\n(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.","SGB_7 - Renten, Beihilfen, Abfindungen - Abfindung - § 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente\n\n(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.\n(2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 76","Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert","76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 75","Abfindung mit einer Gesamtvergütung","75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 74","Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten","74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 78","Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert","78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 79","Umfang der Abfindung","79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 80","Abfindung bei Wiederheirat","80",[],false]