[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-79":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274844,"§ 79","79","Umfang der Abfindung","Abfindung","Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.","SGB_7 - Renten, Beihilfen, Abfindungen - Abfindung - § 79 Umfang der Abfindung\n\nEine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 78","Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert","78",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 77","Wiederaufleben der abgefundenen Rente","77",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 76","Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert","76",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 80","Abfindung bei Wiederheirat","80",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80a","Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit","80a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 81","Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage","81",[],false]