[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-83":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274849,"§ 83","83","Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung","Erstmalige Festsetzung","Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.","SGB_7 - Jahresarbeitsverdienst - Erstmalige Festsetzung - § 83 Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung\n\nFür kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 82","Regelberechnung","82",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 81","Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage","81",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 80a","Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit","80a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 84","Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten","84",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 85","Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst","85",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 87","Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen","87",[],false]