[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274850,"§ 84","84","Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten","Erstmalige Festsetzung","Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.","SGB_7 - Jahresarbeitsverdienst - Erstmalige Festsetzung - § 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten\n\nBei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 83","Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung","83",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 82","Regelberechnung","82",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 81","Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage","81",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 85","Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst","85",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87","Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen","87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 88","Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene","88",[],false]