[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_7-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_7","Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_7\u002Fxml.zip",1274853,"§ 88","88","Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene","Erstmalige Festsetzung","Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.","SGB_7 - Jahresarbeitsverdienst - Erstmalige Festsetzung - § 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene\n\nIst der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87","Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen","87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 85","Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst","85",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 84","Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten","84",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 89","Berücksichtigung von Anpassungen","89",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 90","Neufestsetzung nach Altersstufen","90",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 91","Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung","91",[],false]