[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-101":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275163,"§ 101","101","Periodizität und Berichtszeitraum","Kinder- und Jugendhilfestatistik","(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.\n(2) Die Angaben für die Erhebung nach 1.§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,\n2.bis 5. (weggefallen)\n6.§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,\n7.§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,\n8.§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,\n9.§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,\n10.§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,\n11.§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,\n12.§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,\n13.§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.\nzu erteilen.","SGB_8 - Ergänzende Vorschriften - Kinder- und Jugendhilfestatistik - § 101 Periodizität und Berichtszeitraum\n\n(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.\n(2) Die Angaben für die Erhebung nach 1.§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,\n2.bis 5. (weggefallen)\n6.§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,\n7.§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,\n8.§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,\n9.§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember,\n10.§ 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März,\n11.§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,\n12.§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,\n13.§ 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.\nzu erteilen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Vierter Abschnitt","Neuntes Kapitel",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 100","Hilfsmerkmale","100",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 99","Erhebungsmerkmale","99",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 98","Zweck und Umfang der Erhebung","98",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 102","Auskunftspflicht","102",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 103","Übermittlung","103",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 104","Bußgeldvorschriften","104",[],false]