[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sgb_8-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sgb_8","Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsgb_8\u002Fxml.zip",1275058,"§ 40","40","Krankenhilfe","Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche","Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.","SGB_8 - Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige - Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - § 40 Krankenhilfe\n\nWird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Vierter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 38","Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen","38",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 37c","Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie","37c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Hilfe für junge Volljährige","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41a","Nachbetreuung","41a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen","42",[],false]